Luftfahrzeug

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In Deutschland definiert das Luftverkehrsgesetz (LuftVG), was Luftfahrzeuge sind.

Aus § 1 Abs. 2 LuftVG:

Luftfahrzeuge sind

  • 1. Flugzeuge
  • 2. Drehflügler
  • 3. Luftschiffe
  • 4. Segelflugzeuge
  • 5. Motorsegler
  • 6. Frei- und Fesselballone
  • 7. Drachen
  • 8. Rettungsfallschirme
  • 9. Flugmodelle
  • 10. Luftsportgeräte
  • 11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.

Modellflugzeuge (auch das Spielzeug aus dem Baumarkt) sind demnach Luftfahrzeuge und unterliegen in Deutschland dem Luftrecht, und sind damit z.B. versicherungspflichtig.

Weblinks

Modellflug und Luftrecht