Luftamt
Zentrale Grundlage des Luftverkehrsrechts in Deutschland ist das Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Die Aufgaben dieses Gesetzes werden von den Bundesländern in Auftragsverwaltung wahrgenommen, soweit sie nicht vom Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Stadtentwicklung oder einer von ihm beauftragten Stelle oder vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) wahrgenommen werden. In den Bundesländern werden die Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung unterschiedlich angegliedert.
Nicht alle hier aufgeführten Links führen direkt zu relevanten Modellflugthemen. Zumal in einigen Ämtern der Modellflug im Luftrecht nicht explizit erwähnt wird.
Bund
Bundesland:
Baden-Württemberg
Regierungspräsidium Stuttgart
Regierungspräsidium Karlsruhe
Regierungspräsidium Freiburg
Regierungspräsidium Tübingen
Bayern
Regierungsbezirk Ober-, Unter-, Mittelfranken und Oberpfalz
Regierungsbezirk Ober-, Niederbayern, Schwaben
Berlin Berlin-Brandenburg
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Bremen
Abteilung 3 Referat 33 Luftverkehr und Flugplätze
Hamburg
Behörde für Wirtschaft und Arbeit
Hessen
Regierungspräsidium Darmstadt
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung II Dezernat 22 - Aufgabenbereich Luftverkehr
Mecklemburg-Vorpommern
Landesamt für Strassenbau und Verkehr
Niedersachsen
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Abteilung 4 Referat 40
Nordrhein-Westfalen
Bezirksregierung Düsseldorf Abteilung 6 Dezernat 68 - Luftverkehr
Bezirksregierung Münster Dezernat 59 - Luftverkehr
Rheinland-Pfalz
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Saarland
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Saarland Referat B/4 Luftfahrt
Sachsen
Referat „Luftverkehr und Binnenschifffahrt“
Sachsen-Anhalt
Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt Abteilung 3 Referat 33
Schleswig-Holstein
Thüringen
Thüringer Landesverwaltungsamt Abteilung V Referat 520 Straßen-und Luftverkehr