Aufstiegserlaubnis

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Ohne Gewähr


Die wichtigste luftverkehrsrechtliche Vorschrift für Modellflieger stellt § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG dar: Danach sind Flugmodelle Luftfahrtzeuge. Grundsätzlich sind damit alle luftverkehrsrechtliche Vorschriften auf Flugmodelle anzuwenden. Jede andere Auffassung widerspricht dem Willen des Gesetzgebers.

Nach § 1 Abs. 1 LuftVG ist die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge grundsätzlich frei.

Modellfugrelevante Einschränkungen sind daher nur aufgrund des LuftVG und der LuftVO oder der LuftVZO zulässig. Anderweitige Einschränkungen entsprechen daher weder der Verfassung (siehe Art. 73 Nr. 6 GG) noch dem LuftVG.

Die Aussage, wonach Modellflug grundsätzlich erlaubnisfrei zulässig ist, läßt sich aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 9 LuftVG ermitteln. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG sind Flugmodelle Luftfahrtzeuge; für Luftfahrzeuge gilt aber die freie Nutzung des Luftraums nach § 1 Abs. 1 LuftVG.

Einschränkungen dieses Freiheitsgrundsatzes sind für Modellflieger aus den Vorschriften des § 16 Abs. 4 und Abs. 5 LuftVO zu entnehmen.

Danach sind in drei Fällen vor Aufnahme des Flugbetriebs die Einholung einer sog. Aufstiegserlaubnis erforderlich:

  1. Beim Betrieb von Flugmodellen jeder Art über 5kg Gesamtmasse (bis 25kg)
  2. Beim Betrieb von Flugmodellen, welche durch Verbrennungsmotore angetrieben werden, innerhalb von 1,5km zu Wohngebieten.
  3. Beim Betrieb von Flugmodellen jeder Art innerhalb von 1,5km zu Flugplätzen.

Zuständig für die Erteilung einer Aufstiegserlaubnis ist die regionale Landesluftfahrtbehörde beim Regierungspräsidium des Bundeslandes. Dort kann man auch den erforderlichen Antrag dazu herunterladen.

Siehe auch Aufstiegsgenehmigung.